Rechtsprechung
   RG, 30.09.1921 - Rep. II. 573/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,132
RG, 30.09.1921 - Rep. II. 573/20 (https://dejure.org/1921,132)
RG, Entscheidung vom 30.09.1921 - Rep. II. 573/20 (https://dejure.org/1921,132)
RG, Entscheidung vom 30. September 1921 - Rep. II. 573/20 (https://dejure.org/1921,132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1921,132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der sog. clausula rebus sic stantibus. Wird das Rücktrittsrecht des Verkäufers dadurch ausgeschlossen, daß die rechtzeitige Lieferung unterblieben ist?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lieferungsvertrag; Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 3
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 238/92

    Wirksamkeit bezifferter Preisvereinbarungen

    Allerdings könnte die Zumutbarkeit anders zu beurteilen sein, wenn die Klägerin die Druckgießform im April 1990 mangelfrei geliefert hätte und ihre Geldforderung nur deshalb von der Währungsumstellung erfaßt worden wäre, weil die Beklagte ihre dann vor dem 1. Juli 1990 fällige Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgemäß erfüllt hätte (vgl. zu den insoweit ähnlichen Fällen beim Wegfall der Geschäftsgrundlage: RGZ 103, 3; BGH LM BGB, § 284 Nr. 2; ferner auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92VIII ZR 28/92 = ZIP 1993, 234 unter II 2 c cc).
  • BGH, 03.10.1952 - I ZR 8/52

    Rechtsmittel

    Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3).

    Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 103, 3 ausgesprochen, daß die Berufung auf § 242 BGB versage, wenn der Leistungspflichtige die Erfüllung seiner Schuld ohne gerechtfertigten Grund verzögert und es so selbst bewirkt hat; daß er nur noch unter den neuen, für ihn ungünstigen veränderten Verhältnissen erfüllen kann.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht